Wer mit seinem Kfz in einen Unfall verwickelt wird, ruft die Polizei. Das ist in den meisten Fällen sinnvoll und wird von den meisten Verkehrsteilnehmern auch reflexartig („automatisch“) so gehandhabt.
Was aber, wenn man in der Aufregung nicht die Polizei hinzuzieht und der Schaden auch noch an einem Fahrzeug eintritt, das einem nicht selbst gehört, etwa einem Mietwagen?
Viele Autovermietungsunternehmen bestimmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Mieter im Falle eines Unfalls die Polizei hinzuziehen muss. Gleichzeitig bestimmen sie, dass die gegebenenfalls gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts im Mietvertrag vereinbarte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter seiner Verpflichtung, die Polizei hinzuzuziehen, nicht nachkommt.
Die Vereinbarung, nach der bei Unfällen immer die Polizei hinzugezogen werden muss, wird von der Rechtsprechung als wirksam erachtet. Anders verhält es sich jedoch mit der Bestimmung, die einen kompletten Wegfall der Haftungsfreistellung vorsieht, wenn die Polizei nicht hinzugezogen wird.
Eine solche Bestimmung wurde während der Geltung des alten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG a.F. – bis 31.12.2007) als wirksam angesehen. Im neuen VVG jedoch wurde dieses „Alles-Oder-Nichts-Prinzip“ abgeschafft. Nur noch im Falle vorsätzlichen Handelns des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (hier: das Autovermietungsunternehmen) vollständig von der Leistung frei.